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Heizungsausfall

Zur Not darf Mieter handeln

Wenn es im Winter draußen so richtig kalt ist, möchte man es in der Wohnung schön warm haben. Plötzlich fällt die Heizung aus, wird es für den Mieter ganz schnell ungemütlich. Dann muss es dem Vermieter umgehend gemeldet werden lt. Mieterschutzbund Münster. Ist der Vermieter nicht zu erreichen, darf der Mieter Notmaßnahmen ergreifen. Die sollten gut durchdacht sein. Auf der sicheren Seite ist ein Mieter, wenn der Vermieter für solche Fälle Partnerunternehmen hat. „Als Vertreter des Vermieters darf ein Mieter dort die Reparatur beauftragen“, lt. Mieterschutzbund. Bei anderen Unternehmen sollte der Mieter vorsichtig sein. Sollte es zum Streitfall kommen und der Vermieter kann belegen, dass die Reparatur hätte günstiger ausfallen können, bleibt der Mieter eventuell auf einem Teil der Kosten sitzen. Egal wie schnell der Vermieter handelt: Tatsache ist, es wird kalt und der Mieter ist in der Schadenminderungspflicht. Der Mieter sollte elektrisch heizen. Für den Mehraufwand, der sich in der Stromrechnung widerspiegelt, muss der Vermieter aufkommen. Ebenfalls, wenn an die Heizung auch an die Warmwasserversorgung hängt. Fährt ein Mieter zum Duschen zu Bekannten, kann er das Kilometergeld mit der Mietzahlung verrechnen. Wichtig ist es alles zu dokumentieren. Für Folgeschäden, die durch den Heizungsausfall entsteht, muss der Mieter nicht aufkommen. Zum Beispiel zählen dazu geplatzte Wasserleitungen. Die Mängelbeseitigung könne der Mieter im Streitfall einklagen. Viele Urteile fallen jedoch in Einzelfallentscheidungen, da dich Wohnsituationen zu sehr voneinander unterscheiden. Der Mieterverein kann zwar beraten, ein Gericht im Ernstfall aber ganz anders entscheiden. Wenn die Heizung ausfällt, kann in der Regel der Vermieter auch nichts dafür, dass sollte letztendlich der Mieter bedenken.